Informationen zum Mietendeckel

Am 23. Februar 2020 trat das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ – der sogenannte Mietendeckel – in Kraft. Es ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Ob das Gesetz wirklich Bestand hat, wird noch geprüft. Das Projekt „Mieten und Wohnen“ des Trägers LPG Landesweite Planungsgesellschaft mbH hat alle wichtigen Infomationen zum Mietendeckel für Sie zusammengefasst.

Informationen zum Mietendeckel

Am 23. Februar 2020 ist das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ – der sogenannte Mietendeckel – in Kraft getreten. Das Gesetz ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Ob das Gesetz wirklich Bestand hat, wird derzeit noch geprüft. Das Berliner Landgericht hält den beschlossenen Mietendeckel für verfassungswidrig. Nun liegt das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vor. Bis es eine Entscheidung gibt, ist der Mietendeckel jedoch gültig und die Vorschriften sind einzuhalten.

Der Mietendeckel gilt für einen Großteil der Wohnungen in Berlin. Ausgenommen sind nur wenige Wohnungen z. B. öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnungen, die in einem Gebäude liegen, das 2014 oder später bezugsfertig war.

Das Gesetz besagt, dass die Miete, die ein Haushalt am 18. Juni 2019 gezahlt hat, eingefroren wird, d. h. nicht erhöht werden darf. Erst ab dem 1. Januar 2022 darf die Miete wieder um maximal 1,3 % erhöht werden, wenn dadurch die Mietobergrenzen nicht überschritten werden.

Die Mietobergrenze zeigt an, wie hoch die Nettokaltmiete – also die Miete ohne Nebenkosten – für eine Wohnung sein darf. Die Mietobergrenze ist abhängig vom Alter und der Ausstattung der Wohnung. Auch die Lage der Wohnung in der Stadt und der Modernisierungsgrad haben einen Einfluss auf die Mietobergrenze.

Hier finden Sie die Mietentabelle mit den entsprechenden Mietobergrenzen: https://mietendeckel.berlin.de/faq/was-besagt-die-mietentabelle-die-mietobergrenzen/

Bis zum 23. April 2020 müssen Vermieter ihren Mietern unaufgefordert die Mietobergrenze für ihre Wohnung sowie die zur Berechnung der Mietobergrenze relevanten Kriterien nennen. Dieser Pflicht sind schon viele Vermieter nachgekommen. Wer als Mieter noch keine Post bekommen haben, kann sich zunächst freundlich an den Vermieter wenden. Gegebenfalls braucht er oder sie aufgrund der Corona-Krise noch etwas Zeit für die Berechnung.

Liegt die Miete, die am 18. Juni 2019 gezahlt wurde, mehr als 20 % über der zulässigen Mietobergrenze, ist diese überhöhte Miete ab dem 23. November 2020 verboten und muss abgesenkt werden.

Der Mietendeckel gilt ebenfalls beim Abschluss neuer Mietverträge. Hier ist die Miete ausschlaggebend, die mit dem Vormieter am 18. Juni 2019 vereinbart wurde. Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages ist der Vermieter verpflichtet, seinen Mietern die zum Stichtag vereinbarte Miete und die Berechnung der Mietobergrenze mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt für niedrige Mieten: Wenn die Vormiete unter 5,02 Euro/m2 lag und die Wohnung modern ausgestattet ist, kann bei der Wiedervermietung bis zu 1 Euro/m2 mehr verlangt werden, höchstens aber 5,02 Euro/m2

Unter https://mietendeckel.berlin.de/mieter/vertrag/ kann man genau prüfen, was der Mietendeckel konkret bedeutet und welche Rechte Mieter jetzt haben. Dort sind auch alle wichtigen Formulare und Ansprechpartner in den Bezirksämtern zu finden.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gern kontaktieren:

Projekt „Mieten und Wohnen“, Träger: LPG Landesweite Planungsgesellschaft mbH, E-Mail: j.bareiss@lpgmbh.de, Telefon: 030 816 16 03 95

Das Telefon ist von montags bis freitags in der Zeit von 10 bis 15 Uhr erreichbar. Sie können gerne auch eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.